Wichtig: Alle Datenschutzerklärungen werden zu aktualisieren sein

  • Aufgrund des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden ab dem 25.05.2018 neue Informationspflichten im Rahmen der Datenschutzerklärung zu beachten sein. Nachstehend ein Auszug der Änderungen, welche in den Datenschutzerklärungen (spätestens ab dem 25.05.2018) berücksichtigt werden müssen:

    • der Verantwortliche (und evtl. sein Vertreter) im Sinne der DSGVO muss mit seinem Namen und seinen Kontaktdaten genannt werden;
    • es ist die Rechtsgrundlage anzugeben, auf die sich die Datenverarbeitung stützt;
    • es wird der Zweck der Datenverarbeitung zu nennen sein;
    • wird eine Datenverarbeitung auf den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO gestützt, muss das berechtigtie Interesse dargelegt werden;
    • weiterhin sind die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten anzugeben;
    • die Angabe der Speicherdauer personenbezogener Daten muss angegeben werden oder die Kriterien, nach denen sich die Speicherdauer bestimmt;
    • der Betroffene ist über die Rechte auf Zugang, Berichtigung, Sperrung, Löschung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit zu informieren (Art. 15 bis 21 DSGVO);
    • im Falle eines sog. Profilings oder einer Art von automatisierter Einzelfallentscheidung (Art. 22 DSGVO) ist hierauf hinzuweisen. Hierzu zählt auch, dass aussagekräftig über die involvierte Logik sowie über die Tragweite und der angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung informiert werden muss;
    • der Betroffene ist über sein Beschwerderecht zu informieren (Art. 77 DSGVO);
    • im Falle von Einwilligungen ist der Betroffene darüber zu informieren, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
    • sollten die Daten nicht beim Betroffenen erhoben worden sein, ist über die Herkunft der Daten zu informieren (Art. 14 DSGVO). Dies bedeutet, dass die Datenquelle zu benennen ist, dies gilt auch für den Fall, dass es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt.

    Diese neuen Informationspflichten müssen nach der DSGVO im Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form abgebildet und vermittelt werden.

    Derzeit besteht noch kein Handlungsbedarf.

  • Marcel weiß Bescheid. Was die daraus machen, weiß ich nicht. Wir für unseren Teil werden zeitnah unsere Datenschutz-Erklärung entsprechend anpassen.

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